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VwGH 03.04.1984, 83/14/0143

VwGH 03.04.1984, 83/14/0143

Rechtssätze


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Normen
BAO §21 Abs1;
BAO §24 Abs1 litd;
GewStG §7 Z6;
RS 1
§ 7 Z 6 GewStG ist eine der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugängliche Bestimmung, und zur Lösung der Frage, ob eine wesentliche Beteiligung iSd Vorschrift vorliegt, kann demnach auch § 24 Abs 2 lit d BAO herangezogen werden (Hinweis E , 677/72, E , 434/75, E , 217/80).
Normen
BAO §21 Abs1;
BAO §24 Abs1 litd;
GewStG §7 Z6;
RS 2
Ausführungen über das Wesen des wirtschaftlichen Eigentums iSd Vorjudikatur.
Normen
BAO §21 Abs1;
BAO §24 Abs1 litd;
GewStG §7 Z6;
RS 3
Ein wenn auch unbefristetes und unwiderrufliches VerkaufsANBOT verschafft noch kein wirtschaftliches Eigentum.
Norm
BAO §21 Abs1;
RS 4
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ua erforderlich, daß die zu beurteilenden Vereinbarungen auch zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Hinweis E , 346/77 vom , 0027/1977 vom , 2223/78 und vom , 2857/80).
Norm
GewStG §7 Z6;
RS 5
Bei Vermittlung der Beteiligung durch eine Kapitalgesellschaft kommt es nicht auf das rechnerische Ergebnis der beiden Beteiligungsverhältnisse an (zB 80 Prozent von 30 Prozent = 24 Prozent, also weniger als ein Viertel); von Bedeutung ist vielmehr allein die Möglichkeit entscheidender Einflußnahme des Beteiligten auf die die Beteiligung vermittelnde Kapitalgesellschaft und deren wesentliche Beteiligung an der die Gehälter und Vergütungen auszahlenden Gesellschaft (bzw sonstigen juristischen Person).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1318/65 E VwSlg 3352 F/1965 RS 2
Normen
BAO §21 Abs1;
BAO §24 Abs1 litd;
RS 6
Auch Anteile an Kapitalgesellschaften bilden Wirtschaftsgüter iSd § 24 Abs 1 lit d BAO und sind einer Beurteilung nach dieser Gesetzesstelle zugänglich (Hinweis E , 434/75).
Norm
BAO §24 Abs1 litd;
RS 7
Wirtschaftliches Eigentum an einer Sache setzt iS des § 24 Abs 1 lit d BAO voraus, daß der "wirtschaftliche Eigentümer" die Herrschaft über die Sache gleich einem Eigentümer ausübt. Er muß auf Grund eines Rechtsanspruches auf den Besitz der Sache in der Lage sein, mit dieser Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten (Hinweis auf E , 81/14/0093 RS 1 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie auch E , 815/69, VwSlg 4258 F/1971).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0054 E VwSlg 5697 F/1982 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140143.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-60763