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VwGH 06.03.1984, 83/14/0107

VwGH 06.03.1984, 83/14/0107

Rechtssätze


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Norm
DBAbk BRD 1955 Art4 Abs1;
RS 1
Dem Quellenstaat kommt auch die Erfassung von positiven wie negativen Einkünften (Betriebsausgaben) zu, die vor und nach Eröffnung eines Betriebes (einer Betriebsstätte) anfallen.
Norm
DBAbk BRD 1955 Art4 Abs1;
RS 2
Im Wohnsitzstaat können Einkünfte nur im Wege des (negativen) Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden.
Norm
DBAbk BRD 1955 Art4 Abs1;
RS 3
Der Wohnsitzstaat ist bei Durchführung des Progressionsvorbehaltes an steuerliche Maßnahmen des Quellenstaates (zB Verlustfeststellungen, Schätzungen) nicht gebunden. Seine Abgabenbehörden haben die dem Progressionsvorbehalt zugrunde liegenden Einkünfte eigenständig nach inländischem Steuerrecht zu ermitteln.
Normen
EStG 1972 §24;
EStG 1972 §32 Z2;
RS 4
Ausführungen dahingehend, daß bei Einnahmen-Ausgabenrechnung und schrittweiser Liquidation eines Betriebes mit der Zahlung betrieblich veranlaßter Aufwendungen auch noch nach Betriebseinstellung (nachträgliche) Betriebsausgaben anfallen können.
Norm
EStG 1972 §32 Z2;
RS 5
Gehen mit Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe bis dahin zu einem Betriebsvermögen gehörende Verbindlichkeiten in das Privatvermögen des Schuldners über, dann sind für diese Verbindlichkeiten geleistete Darlehenszinsen, soweit sie Zeiträume NACH erfolgter Einstellung der betrieblichen

Tätigkeit betreffen, keine nachträglichen Betriebsausgaben und damit keine (negativen) Einkünfte aus der ehemaligen gewerblichen Tätigkeit.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2818/77 E VwSlg 5240 F/1978 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140107.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-60755