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VwGH 21.02.1984, 83/14/0001

VwGH 21.02.1984, 83/14/0001

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §29 Z1;
RS 1
Ein Zuhälter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er alle Tatbestandsmerkmale des § 23 Z 1 EStG 1972 erfüllt, wie es etwa der Fall ist, wenn er "seine" Prostituierte(n) regelmäßig deren "Kunden" vermittelt. - Beschränkt sich hingegen die Zuhälterei ohne eine solche Vermittlung lediglich auf eine Prostituierte, dann liegen grundsätzlich wiederkehrende Bezüge des Zuhälters vor.
Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
RS 2
Sonstige selbständige Arbeit im Sinne des § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 muß in irgendeiner Form die Verwaltung fremden Vermögens zum Gegenstand haben (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch)Einkommensteuerhandbuch, S 654 und E VS , 1666, 2223,

2224/79).
Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
RS 3
Auch ein unregelmäßiges Zufließen von Beträgen schließt das Vorliegen wiederkehrender Bezüge nicht aus (Hinweis auf E , 1024/53).
Norm
AVG §38 impl;
RS 4
Von einer Vorfrage kann immer nur dort die Rede sein, wo der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptsache erst dann gefällt werden kann, wenn eine in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder eines Gerichtes fallende Frage geklärt ist. Bei einer Vorfrage handelt es sich sonach um eine Frage, für die die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0802/67 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5860 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140001.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-60727