Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auch eine drohende Gefährdung der Privatsphäre stellt eine Verfolgungshandlung iSd § 382g EO dar
iFamZ 2009/46
Dem Antragsgegner wurden vom Erstgericht die persönliche Kontaktaufnahme und die Verfolgung der Antragstellerin verboten. Diesem Verbot hat der Antragsgegner zwar nicht explizit zuwidergehandelt, er hat aber den zufälligen Kontakt jeweils dazu benutzt, die Antragsstellerin anzuschreien, zu beschimpfen und ihr zu drohen. Auch wenn „Schreiereien und Drohungen“ nicht das Tatbild des § 107a StGB erfüllen, stellen solche Verfolgungshandlungen Eingriffe in die Privatsphäre iSd § 382 g Abs 1 Z 1 EO dar.