VwGH 06.06.1984, 83/13/0050
VwGH 06.06.1984, 83/13/0050
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §4 Abs4; |
RS 1 | Strafverteidigungskosten stellen, ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Lediglich Verteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten sind dann als durch den Betrieb veranlaßt und damit als Betriebsausgaben anzusehen, wenn der Angeklagte von der ihm zur Last gelegten Tat, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes ausschließlich aus seiner betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und auf deren Ausübung entsprechende Auswirkungen hat, deshalb strafgerichtlich freigesprochen wird, weil nach den Feststellungen in dem Gerichtsurteil dem Angeklagten die betreffende Straftat nicht anzulasten war, der diesbezügliche Verdacht daher zu Unrecht gegen ihn erhoben wurde (Hinweis E , 27/69, VwSlg 4130 F/1970). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5904 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983130050.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-60671