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Parteistellung im Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
iFamZ 2009/39
§§ 2 Abs 1 Z 3; 132 AußStrG
Die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist auf den Pflegebefohlenen beschränkt. Ist zwar zweifelhaft, ob der Verein im Rekurs im eigenen Namen oder im Namen der Betroffenen aufgetreten ist, dem Rekurs aber inhaltlich nicht zu entnehmen, dass der Verein (oder die Vereinssachwalterin) durch den angefochtenen Beschluss in seiner (ihrer) rechtlich geschützten Stellung tangiert worden wäre, wäre nach dem Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung“ im Zweifel davon auszugehen gewesen, dass das Rechtsmittel von der allein rechtsmittellegitimierten Person, nämlich der Betroffenen, erhoben wurde.