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Anwaltspflicht im Verfahren über die Sachwalterschaft behinderter Personen
iFamZ 2009/37
§ 6 Abs 2; 10; 67 AußStrG
Gem § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren ua im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Daher ist nur der nur vom Betroffenen selbst unterfertigte, nicht jedenfalls unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs dem Erstgericht zur Durchführung des gem § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Falls die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs gem § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen.