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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 25

Geschäftsfähigkeit und Vertragserrichtung

iFamZ 2009/34

§ 865 ABGB

Wer seine Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses behauptet, muss dies beweisen. Wurde die Person von einem Notar ihres Vertrauens, der den Vertrag verfasste, beraten, kommt es auch darauf an, ob sie in der Lage war, einen konkreten Rechtsgeschäftswillen zu fassen und mitzuteilen und im Übrigen bewusst dem Notar das Vertrauen zu schenken, dass er in diesem Rahmen für die Wahrung ihrer Rechte sorgen werde. Auch wenn die Person zwar in der Lage war, ihren Willen zu bilden und diesen zu erklären, nicht aber, komplexe Zusammenhänge - wie zB einen ausformulierten Übergabsvertrag - bis ins letzte Detail zu erfassen, genügt es, wenn sie diesbezüglich auf die Seriosität und die Kompetenz des vertragserrichtenden Notars vertraut hat.

Rubrik betreut von: Martin Schauer/Felicitas Parapatits
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