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Auch im Verfahren außer Streitsachen setzt Wiedereinsetzung Säumnis voraus
iFamZ 2009/28
Dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht nur als solcher bezeichnet, sondern auch gemeint war, ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz ON U-44. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG dem Schriftsatz nicht einmal andeutungsweise entnommen werden können, fehlt es neben der Geltendmachung von Revisionsgründen auch an einem Rechtsmittelantrag.
§ 21 AußStrG verweist hinsichtlich einer Wiedereinsetzung auf die Bestimmungen der ZPO. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 144 ff ZPO setzt eine Säumnis voraus, nämlich eine Versäumung, die auf Zufall oder Parteifehler, nicht jedoch auf einem Gerichtsfehler basiert (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3, Vor § 146 Rz 9). Wie vom Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt, lag im vorliegenden Fall überhaupt keine Säumnis vor, weil der Vater im Zeitpunkt der Ersatzzustellung an seinen Hausgenossen ortsabwesend gewesen und eine Heilung erst mit dem auf seine Rückkehr folgenden Tag eingetreten war (§ 16 Abs 5 ZustG). Damit wäre es dem Kläger aber offengestanden, in einer Bekämpfung der Zurückweisung seines Rekurses geltend zu machen, dass seine Rekursfrist erst am abgelaufen wäre. Dies ist aber unterblieben.
Anmerkung
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