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Ein Antrag auf Verbot der Kontaktaufnahme nach § 382g EO kann in einen Antrag zur vorläufigen Entziehung der Obsorge umgedeutet werden
iFamZ 2009/27
§ 107 Abs 2 AußStrG, § 382g EO
Aus dem Umstand, dass der Vater aufgrund seines Alkoholmissbrauchs und des damit verbundenen aggressiven Verhaltens aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und ihm eine Rückkehr so lange verboten worden sei, wie die Mutter dort wohne, lässt sich nicht zwingend folgern, dass jede Kontaktaufnahme mit den Kindern deren Wohl gefährdet und einen Eingriff in die Privatsphäre der Kinder iSd § 382g EO bedeutet. Eine vom OGH zu korrigierende Fehlbeurteilung kann auch dann nicht angenommen werden, wenn man unterstellt, dass mit dem gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer EV in Wahrheit eine vorläufige Regelung iSd § 107 Abs 2 AußStrG angestrebt wird (vgl ua, RIS-Justiz RS0121416). Vorläufige Regelungen nach § 107 Abs 2 AußStrG stellen zwar nach der Rsp keine eigentliche EV nach der EO dar, dürfen aber zur Wahrung des Kindeswohls nur dann getroffen werden, wenn ein dringendes Regelungsbedürfnis besteht, wonach im Kindeswohl umfassende Erhebungen im Interesse einer sofortigen Entscheidung zu unterbleiben haben (vgl ; 10 Ob 93/08w ua).