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Auch für vertraglichen Kindesunterhalt ist das Außerstreitgericht zuständig - Verletzung des rechtlichen Gehörs
iFamZ 2009/26
§ 114 JN, § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG, § 140 ABGB
Auch wenn sich der Kindesunterhalt auf einen außergerichtlichen Vergleich stützt, ist darüber im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Es war der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers, sämtliche Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen ins Verfahren Außerstreitsachen zu verweisen.
Nach nunmehr stRsp des OGH können die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel, darunter auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG - auch dann noch im Revisionsverfahren geltend gemacht werden, wenn sie bereits vom Rekursgericht verneint worden sind. Allerdings wurden in § 66 AußStrG, dessen Aufzählung taxativ ist, nicht alle zuvor als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten. So kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs - anders als nach der ZPO - nur dann zur Aufhebung führen, wenn sie zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers ausschlagen könnte. Es wäre daher dem S. 17Antragsgegner oblegen, in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs darzulegen, welches konkrete (zusätzliche) Vorbringen er erstattet bzw welche konkreten (weiteren) Beweismittel er angeboten hätte, wäre er dem Verfahren erster Instanz umfassend beigezogen worden. S...