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Verpflichtung des erziehungsberechtigten Elternteils, das Kind auf das Besuchsrecht vorzubereiten
iFamZ 2009/23
§ 145 ABGB, §§ 110 Abs 1, 79 Abs 2 AußStrG
Das Recht auf persönlichen Verkehr hat im Konfliktfall gegenüber dem Wohl des Kindes zwar zurückzustehen, doch muss der Konflikt in seinen nachteiligen Auswirkungen auf das Kind jenes Maß überschreiten, das als natürliche Folge der Zerrüttung des Familienbandes in Kauf genommen werden muss ( ua, RIS-Justiz RS0048068). Nach stRsp ( ua, RIS-Justiz RS0048068; , Ob 601/77 ua, RIS-Justiz RS0047942; , 5 Ob 522/88 ua, RIS-Justiz RS0047996 ua) ist der erziehungsberechtigte Elternteil verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind entgegenzuwirken. Insb ist der obsorgeberechtigte Elternteil dem Kind gegenüber zu S. 16dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten ( ua, RIS-Justiz RS0048068).