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Parteistellung im Unterhaltsvorschussverfahren
iFamZ 2009/16
§§ 2 Abs 1; 68 Abs 1 AußStrG, §§ 10, 14 UVG
Neben dem vom Präsidenten des OLG vertretenen Bund (§ 2 Abs 1 Z 4 AußStrG iVm § 15 Abs 1 UVG) kommt im Unterhaltsvorschussverfahren folgenden Personen Parteistellung iSd § 2 Abs 1 AußStrG zu (vgl § 14 UVG): dem vom Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Kind, dem Zahlungsempfänger (hier: der Mutter) und dem Unterhaltsschuldner (hier: dem Vater). Ihnen ist daher jeweils eine Gleichschrift des Rechtsmittels des Bundes zuzustellen, und es steht ihnen frei, eine Rechtsmittelbeantwortung einzubringen.