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In Bezug auf das Weiterlaufen der Titelvorschüsse (längstens) während der ersten sechs Monate einer Haft ist eine Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandshaft nicht angebracht
iFamZ 2009/14
Aufgrund der Inhaftierung des Vaters in Deutschland am stellte das Erstgericht die dem Kind gewährten Titelvorschüsse mit Ablauf des Juni 2007 ein, weil eine amtswegige Umwandlung in Haftvorschüsse (selbst wenn solche wegen der Haft im Ausland nicht gebührten) erst nach sechs Monaten in Betracht komme. Das Rekursgericht gab dem auf Einstellung der Titelvorschüsse schon mit Ablauf des Dezember 2006 gerichteten Rekurs des Bundes nicht Folge; der OGH bestätigte.
Durch § 7 Abs 2 UVG soll erreicht werden, dass dann, wenn der den Unterhaltsvorschüssen zugrunde liegende Titel trotz Inhaftierung formell aufrecht bleibt, die Titelvorschüsse noch eine gewisse Zeit weiterlaufen und (mangels früherer Antragstellung) erst nach einer Haftdauer von sechs Monaten auf Haftvorschüsse „umgestellt“ werden. Für die Dauer dieser sechs Monate ist eine Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandshaft nicht angebracht.