zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 11

Eine - abgesehen von der tschechischen Staatsangehörigkeit des Kindes - „rein inländische Situation“ führt zu einem Vorschussanspruch des Kindes in Österreich

iFamZ 2009/12

§ 2 Abs 1 UVG, Art 12 EG

Das Kind lebt mit seiner Mutter (beide sind tschechische Staatsangehörige) seit seiner Geburt am in Graz. Der Vater ist österreichischer Staatsbürger mit dem Wohnsitz in Wien. Die Vorinstanzen bewilligten dem Kind Titelvorschüsse. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes nicht Folge.

Art 12 EG verbietet jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Für den Bereich der Sozialrechtskoordinierung wird dieses allgemeine Diskriminierungsverbot durch Art 3 der VO (EWG) 1408/71 umgesetzt. Jede unmittelbare oder mittelbare Vorzugsstellung der Angehörigen des leistungspflichtigen Staats gegenüber den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten wird dadurch unterbunden. Diese Gleichstellungsbestimmung ist jedoch auf den persönlichen Geltungsbereich der VO (Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft nach Art 1 lit a) eingeschränkt.

Allerdings enthält das österreichische UVG keine Bestimmung, welche die Anspruchsberechtigung an die Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft des Vaters binden würde. Wenn aufgrund des Wohnsitzes des Vaters (bzw S. 12seines möglichen Beschäftigungsortes) im Rahmen der Sozialrechtskoordinierung nur die Anwendung der österreich...

Daten werden geladen...