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Rechtsmissbräuchlickeit des Unterhaltsbegehrens der 60-jährigen Tochter, wenn ihr eine nachhaltige Untätigkeit in Richtung eigener sozialer Absicherung vorzuwerfen ist
iFamZ 2009/10
Die 60-jährige Antragstellerin begehrt vom (mittlerweile verstorbenen) Antragsgegner, ihrem außerehelichen Vater, die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von (zuletzt) 2.000 Euro ab . Sie habe ihre Selbsterhaltungsfähigkeit S. 11unverschuldet und krankheitsbedingt verloren, weshalb die Unterhaltspflicht des Vaters wiederauflebe.
Nach den Feststellungen arbeitete die Antragstellerin überwiegend ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung. Sie verfügt über keine soziale Absicherung oder Altersvorsorge und hat keine Ersparnisse. Aufgrund ihrer Qualifikation, ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihres Alters ist es ihr unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktsituation nicht möglich, ein Einkommen zu erzielen.
Der Antragsgegner wandte ein, die Antragstellerin verfüge über eine qualifizierte Ausbildung, welche ihr eine entsprechende Berufstätigkeit ermögliche. Die schuldhafte Unterlassung einer angemeldeten Arbeitstätigkeit könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Die Vorinstanzen wiesen das Unterhaltsbegehren ab. Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge. Ein Verschulden des Kindes am Verlust des Arbeitsplatzes allein hindert grundsätz...