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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 10

Das von der in einer geschützten Werkstätte beschäftigten geistig behinderten Tochter des Unterhaltspflichtigen bezogene Einkommen mit Taschengeldcharakter reduziert die Unterhaltspflicht nicht

iFamZ 2009/9

§ 140 ABGB

Die 42-jährige Antragstellerin erhält aus ihrer Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte ein Taschengeld von 50 Euro monatlich. Weiters bezieht sie monatlich Pflegegeld (226 Euro) und die Familienbeihilfe (193,80 Euro). Sie hat am allgemeinen Arbeitsmarkt keine Chance, ein arbeitsleistungsbezogenes Gehalt zu erlangen. Der Vater bezieht ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von knapp 2.000 Euro.

Die Vorinstanzen setzten den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag mit 330 Euro fest. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Bei der Festsetzung von Geldunterhalt ist stets auf die Verhältnisse in einer intakten Familie Bedacht zu nehmen (). Stellt man auf eine intakte Familie ab, ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin ihr geringes Einkommen aus ihrer Tätigkeit in der Behindertenwerkstätte als Taschengeld belassen bliebe, ohne dass deshalb ihr Unterhalt gekürzt würde. Dies muss auch ein zu Geldunterhaltszahlungen verpflichteter Vater gegen sich gelten lassen. Die von der Antragstellerin monatlich bezogenen 50 Euro führen deshalb nicht zu einer Reduktion der...

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