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Voraussetzungen für die Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 2009/5
Wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus den vom Vater (einem Basketballtrainer) vorgelegten Urkunden die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht ermittelt werden kann und sich aus den vorgelegten Urkunden selbst Hinweise auf weiteres Einkommen des Vaters ergeben (Entgelt als „Übungsleiter“, Prämien für das Erreichen sportlicher Ziele) und dieser trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise über weiteres Einkommen bzw dessen Fehlen vorlegte, liegt die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Einkommensschätzung gegeben sind, im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp; eine bewusste Verschleierung von Einkommen ist nicht erforderlich, wie § 16 Abs 2 AußStrG zeigt (Zurückweisung des Revisionsrekurses des Vaters).