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Strafbarkeit des Geschwisterinzests verfassungsgemäß
iFamZ 2009/1
BVerfG , 2 BvR 392/07
Das Amtsgericht verurteilte den 1976 geborenen Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 173 Abs 2 Satz 2 dStGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer und seine Schwester zeugten zwischen den Jahren 2001 und 2005 vier Kinder. Bei der Schwester des Beschwerdeführers erblickte das Amtsgericht iZm den zerrütteten Familienverhältnissen eine schwere Persönlichkeitsstörung, die mit einer leichten geistigen Behinderung zu einer verminderten Schuldfähigkeit führte.
Im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers befand das BVerfG, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, den Geschwisterinzest mit Strafe zu bewehren, nach dem in erster Linie anzulegenden Maßstab von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht und Menschenwürde), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Gesetzgeber beschränkt mit der Strafnorm des § 173 Abs 2 Satz 2 dStGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung leiblicher Geschwister, indem er den Vollzug des Beischlafs mit Strafe bedroht. Darin liegt jedoch kein dem Gesetzgeber von vorneherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung, weil das inkriminierte Verha...