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Die Tilgungswirkung von Leistungen ist auch im Oppositionsstreit nach dem „effektiven“ anwendbaren Sachrecht zu beurteilen
iFamZ 162/07
Da ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt (sämtliche Parteien sind polnische Staatsangehörige), ist zu klären, nach welchem Sachrecht zu prüfen ist, ob die exekutiv betriebenen Ansprüche der Beklagten erloschen sind. Dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren polnischen Vater polnischem Sachrecht unterliegt, hat das BerufungsG zutreffend dargelegt (1 Ob 112/04h). Es entspricht nun allgemeinen Grundsätzen des IPRG, dass das Schuld- oder Vertragsstatut Entstehung, Inhalt, Wirkungen, Änderung und Untergang eines Schuldverhältnisses insgesamt umfasst (Verschraegen in Rummel, ABGB3, Vor § 35 IPRG Rz 3; Art 10 EVÜ Rz 17). Nach diesem Statut ist auch zu klären, ob eine erbrachte Leistung als Erfüllung anzusehen ist (Verschraegen in Rummel, ABGB3, Art 10 EVÜ Rz 17). Jedenfalls, was die Verjährung von Ansprüchen angeht, nimmt das polnische Recht - falls es sich in der staatsvertraglichen Norm um eine Gesamtverweisung handeln sollte - diese in Art 13 des Gesetzes über das internationale Privatrecht vom an, wonach sich die Verjährung von Ansprüchen nach dem gleichen Recht richtet, das für Ansprüche maßgebend ist. Ob und inwieweit dies auch für die...