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VwGH 17.10.1984, 82/13/0266

VwGH 17.10.1984, 82/13/0266

Rechtssätze


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Norm
RS 1
§ 16 Abs 2 zweiter Satz EStG VERPFLICHTET den Arbeitgeber zur Berücksichtigung rückerstatteten Arbeitslohnes als Werbungskosten in jenem Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückerstattung tatsächlich erfolgt.
Norm
RS 2
Während beim Betriebsvermögensvergleich bereits das Entstehen von Forderungen und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen ist, werden gemäß § 19 EStG Einnahmen und Ausgaben erst nach Maßgabe ihres tatsächlichen Zufließens bzw. ihrer tatsächlichen Bezahlung steuerlich berücksichtigt. Diese unterschiedliche Vorgangsweise kann dazu führen, daß ein und dasselbe wirtschaftliche Geschehen bei den daran beteiligten Personen in verschiedenen Zeiträumen berücksichtigt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982130266.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-60135