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iFamZ 6, November 2007, Seite 308

Erbunwürdigkeit, Enterbung, Anrechnung

iFamZ 160/07

§§ 540 Fall 2, 768 Z 2, 788 ABGB

Der durch das ErbRÄG 1989 neu eingeführte Erbunwürdigkeitstatbestand des § 540 Fall 2 ABGB ist jedenfalls enger, keinesfalls aber weiter zu sehen, als der Enterbungsgrund des § 768 Z 2 ABGB, verlangt der Erbunwürdigkeitsgrund doch die gröbliche Vernachlässigung. Ist demnach aber der Enterbungstatbestand des § 768 Z 2 ABGB zu verneinen, kann der Erbunwürdigkeitsgrund des § 540 Fall 2 ABGB jedenfalls nicht vorliegen. Der „Notstand“, in dem das Kind den Erblasser als Voraussetzung für die Enterbung hilflos gelassen haben muss, bedeutet nach stRsp einen Zustand der Bedrängnis (nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht), der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit gerechterweise zu der Erwartung berechtigt, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde (7 Ob 505/95; 10 Ob 2379/96t; 2 Ob 252/00y; RIS-Justiz RS0012839). Die Beweislast dafür, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zu Recht enterbt habe, trifft den beklagten Erben.

Die Anrechnungsposten des § 788 ABGB sind taxativ aufgezählt. In den Pflichtteil einzurechnen ist demnach, was der Erblasser zu Lebzeiten seinem Sohn „unmittelbar zum Antritte eines Amtes oder was immer für eines Gewerbes gegeben“ hat....

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