Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.
Der telefonische Auftrag zum (schlüssigen) Testamentswiderruf
„Frau Josefine B. ist mir seit vielen Jahren als Klientin bekannt gewesen. Vor einigen Jahren hat sie in meiner Kanzlei ein Testament errichtet. Am hat sie mich angerufen und mich ausdrücklich beauftragt, das Testament, das sie zugunsten von A errichtet hat, zu vernichten. Auftragsgemäß habe ich das in meiner Kanzlei verwahrte Testament der Josefine B. vernichtet, indem ich es in den Aktenvernichter steckte. Da ich Frau B. in verschiedenen Verfahren vertreten habe, hatte ich keinerlei Zweifel, dass es sich bei der Anruferin um Frau B. handelte, und ich hatte auch keinerlei Zweifel an ihrer Testierfähigkeit.“
So weit der anwaltliche Schriftsatz. Strittig war in der Folge einerseits, ob ein Testament im Auftrag des Erblassers von einem Dritten mit der Rechtsfolge vernichtet werden kann, dass es als (schlüssig) widerrufen gilt, und andererseits, ob Frau Josefine B. bei ihrem Anruf testierfähig war.
Eccher meint dazu: Hat der Erblasser nicht selbst die von § 721 ABGB erfassten Widerrufshandlungen gesetzt, liegt stillschweigender Widerruf nur vor, wenn er davon Kenntnis erlangt hat und sich damit zufrieden gegeben hat. Kralik verweist darauf, dass es die hM beim stillschweigenden Widerruf genügen ...