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Keine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit für Klagen aus Scheidungsvereinbarungen oder auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumen
iFamZ 158/07
Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN. Ebenso wenig Ansprüche aus dem Scheidungsfolgenvergleich, sind doch für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustande gekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind. Klagen auf Räumungen von Wohn- und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die titellose Benützung des Objekts geltend machen, ebenso wenig zur bezirksgerichtlichen Eigenzuständigkeit.