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iFamZ 6, November 2007, Seite 306

Das Eingehen einer Scheinehe begründet einen Rechtsmissbrauchstatbestand iSd § 94 Abs 3 ABGB

iFamZ 156/07

§ 94 Abs 3 ABGB

Das entscheidende Kriterium für den Rechtsmissbrauch bildet die schuldhafte Eheablehnung. Die Streitteile schlossen eine Scheinehe, um der nunmehrigen Antragstellerin, einer türkischen Staatsangehörigen, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu ermöglichen. Nach dem Willen der Streitteile sollte die Ehe nach drei Jahren wieder geschieden werden. Ein gemeinsamer Haushalt wurde nie begründet. Unter diesen Umständen stellt die Bejahung der Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Vorinstanzen keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den OGH bedürfte.

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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