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Das Eingehen einer Scheinehe begründet einen Rechtsmissbrauchstatbestand iSd § 94 Abs 3 ABGB
iFamZ 156/07
Das entscheidende Kriterium für den Rechtsmissbrauch bildet die schuldhafte Eheablehnung. Die Streitteile schlossen eine Scheinehe, um der nunmehrigen Antragstellerin, einer türkischen Staatsangehörigen, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu ermöglichen. Nach dem Willen der Streitteile sollte die Ehe nach drei Jahren wieder geschieden werden. Ein gemeinsamer Haushalt wurde nie begründet. Unter diesen Umständen stellt die Bejahung der Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Vorinstanzen keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den OGH bedürfte.