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Einleitung eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens bei Unvollständigkeit des Scheidungsfolgenvergleichs
iFamZ 154/07
§§ 55a Abs 2, 85, 97 Abs 2 EheG
Ein im Scheidungsvergleich - auch beidseitig abgegebener - Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren ist wegen der schon aus Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK abzuleitenden generellen Unzulässigkeit eines Rechtschutzverzichtsvertrags unwirksam. Der von den Parteien erklärte Verzicht steht daher einer Antragstellung im außerstreitigen Verfahren nicht entgegen. Der Gesetzgeber räumte der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; Letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung von nach § 97 Abs 2 EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind im Streitverfahren zu verfolgen. Ein anlässlich einer Ehescheidung abgeschlossener Vergleich erledigt im Zweifel alle aus dem Eheverhältnis entspringenden den Parteien bekannten Ansprüche. Wenn aber in einer Scheidungsvereinbarung gem § 55a EheG - etwa wegen Irrtums oder Unkenntnis eines Teils oder beider Teile - keine vollständige Aufteilung erfolgte und ein Einvernehmen nicht z...