VwGH 05.11.1982, 82/08/0178
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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RS 1 | Durch die nach der Erlassung eines mit einer Beschwerde an den VwGH angefochtenen Bescheides erfolgte, auf einen vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitpunkt rückwirkende Änderung einer die rechtliche Grundlage des angefochtenen Bescheides bildenden gesetzlichen Vorschrift wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig iSd Vorschrift des § 42 Abs 2 lit a VwGG. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0598/54 E VwSlg 1374 F/1956; RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz, vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, Goethestraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV-357/11-1982, betreffend Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:
Mit acht Bescheiden vom stellte die Beschwerdeführerin fest, daß acht bestimmte natürliche Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Fleischbeschauer oder Trichinenschauer bei der Marktgemeinde A Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in bestimmten Zeiträumen gewesen seien und als solche der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG 1977 unterlägen. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom den von der Marktgemeinde A eingebrachten Einsprüchen gegen diese acht Bescheide Folge und sprach aus, daß die erwähnten acht Personen weder nach dem ASVG noch nach dem AlVG 1977 pflichtversichert gewesen seien. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes wurde von vier der erwähnten Personen sowie von der Beschwerdeführerin Berufung erhoben, jedoch gab der Bundesminister für soziale Verwaltung mit Bescheid vom , Zl. 122.134/1-6/82, diesen Berufungen keine Folge, sodaß die Verneinung der Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden worden war.
Die Beschwerdeführerin hatte mit Bescheid vom festgestellt, daß die Marktgemeinde A gemäß § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, für die acht genannten Personen Sozialversicherungsbeiträge von S 862.895,10 zu entrichten. Dagegen erhob die erwähnte Marktgemeinde Einspruch, über den der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom wie folgt entschied: Dem Einspruch wurde Folge gegeben und gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ausgesprochen, daß die Marktgemeinde A nicht verpflichtet sei, für die acht namentlich genannten Personen als Vieh- und Fleischbeschauer bzw. Trichinenschauer Sozialversicherungsbeiträge von S 862.895,10 zu entrichten. Der Landeshauptmann begründete diesen Bescheid damit, daß infolge Berufungsentscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom die Versicherungspflicht der acht genannten Personen rechtskräftig verneint worden sei, weshalb die Marktgemeinde A auch keine Sozialversicherungsbeiträge für diese Personen schulde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Als alleiniger Beschwerdegrund wird vorgebracht, daß die für die Beitragsvorschreibung präjudizielle Frage der Versicherungspflicht unrichtig gelöst worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Ein Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann wegen der im § 42 Abs. 2 VwGG 1965 genannten Rechtswidrigkeiten aufzuheben, wenn er mit der Tatsachen- und/oder Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung in Widerspruch stand. (Vgl. Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 234/A; vom , Slg. N. F. Nr. 627/A; vom , Slg. N. F. Nr. 632/A; vom , Slg. N. F. Nr. 1068/A; vom , Slg. N. F. Nr. 5952/A; vom , Zlen. 2800, 2809/79). Auch durch eine allenfalls nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eintretende, auf die Zeit vor Bescheiderlassung rückwirkende Änderung der Rechtslage wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig (vgl. Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 6361/A; vom , Zlen. 2068, 2394/77).
Daß sich somit der Landeshauptmann von Oberösterreich im angefochtenen Bescheid auf die rechtskräftige Verneinung der Versicherungspflicht im oben erwähnten Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung berufen hat, war zur Zeit der Bescheiderlassung auch dann nicht rechtswidrig, wenn in Zukunft - z.B. infolge eines möglichen Erfolges der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministers, erhoben zu Zl. 82/08/0177 - die Frage der Versicherungspflicht anders gelöst werden sollte. Ein solcher zukünftiger Umstand könnte im Hinblick auf die Frage der Beitragsvorschreibung einen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 lit. e AVG 1950 darstellen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982080178.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-60026