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Bestätigung einer Pflegschaftsrechnung nur hinsichtlich formaler Richtigkeit
iFamZ 153/07
§ 207 Abs 1 AußStrG alt idF KindRÄG 2001
Der Begriff „Bedenken gegen die Richtigkeit“ in § 207 Abs 1 AußStrG alt idF KindRÄG 2001 (§ 137 Abs 1 AußStrG, BGBlI2003/111) bezieht sich nur auf die formale Richtigkeit einer geprüften Rechnung. Eine rechtskräftige Bestätigung der Rechnung über die Vermögensverwaltung im Außerstreitverfahren schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Vermögensverwaltung durch den Pflegebefohlenen oder seinen Erben im streitigen Rechtsweg nicht aus. Ob der (vormalige) Sachwalter nach materiellem Recht berechtigt war, einzelne Einkünfte des Betroffenen für bestimmte Zwecke zu verwenden, ist nicht Gegenstand der Rechnungsprüfung im Außerstreitverfahren.
Nach den Mat soll sich „die Entscheidung über die Rechnung ... dem grundsätzlichen Konzept der Vereinfachung und Modernisierung der Vermögensverwaltung gemäß immer auf eine Art ,Unbedenklichkeitsbestätigung' beschränken“: Stellt das PflegschaftsG nach Ausschöpfung aller Beweisquellen fest, dass keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer gerichtlicher Tätigkeit bestehen, erteilt es der Rechnung die Bestätigung; scheitern alle Aufklärungsversuche, versagt das Gericht diese Bestätigung (ErlRV 296 BlgNR 21. GP, abgedruckt bei...