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Akteneinsicht eines Pflichtteilsberechtigten
iFamZ 151/07
Akteneinsicht im Sachwalterschaftsverfahren wird einem Dritten ohne Zustimmung der Parteien nur dann gewährt, wenn er ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft macht. Die Pflichtteilsberechtigung alleine und das Interesse, die Gebarung des Sachwalters zu kontrollieren, stellen kein rechtliches Interesse dar, sondern dienen lediglich einem eigenen wirtschaftlichen Interesse oder Informationsbedürfnis. § 22 AußStrG neu bringt diesbezüglich keine Änderung der Rechtslage.
Der Einschreiter beantragte die Gewährung von Akteneinsicht und die Überweisung des Sachwalterschaftsaktes an das BG Hietzing zwecks Einsichtnahme. Hiezu brachte er vor, dass er als erblasserisches Kind und Noterbe nach dem verstorbenen Betroffenen Pflichtteilsberechtigter sei und daher ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der von der Sachwalterin gelegten Gebarung habe.
(...) Das AußStrG neu, BGBl I 2003/111, verweist in § 22 bezüglich der „Akten“ auf die sinngemäße Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der ZPO. Unter diese verwiesenen Bestimmungen fällt auch § 219 ZPO, der die Akteneinsicht regelt (RV 224 BlgNR 22. GP, 37, zu § 22 AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 22 Rz 1 und 4; Rechberger in Rechberger, AußStrG, § 22 Rz 1 ...