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Keine zwangsweise Durchsetzung einer nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigten Besuchsrechtsvereinbarung
iFamZ 147/07
Auch nach § 110 Abs 1 AußStrG kann (wie schon nach § 19 AußStrG aF) nur eine gerichtliche oder gerichtlich genehmigte Regelung des Besuchsrechts zwangsweise durchgesetzt werden. Aus § 109 AußStrG ergibt sich, dass mit der Protokollierung einer Vereinbarung noch nicht über die gerichtliche Genehmigung entschieden wird. Hiezu bedarf es eines eigenen anfechtbaren Beschlusses. Eine konkludente Genehmigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Anmerkung
Der OGH lässt aber die Frage weiterhin offen, ob eine konkludente pflegschaftsgerichtliche Genehmigung bei Vorliegen eines „besonderen Sachverhaltselements“, das die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung rechtfertigen könnte, ausnahmsweise doch nicht schon grundsätzlich ausgeschlossen sei. Durch das ausdrückliche Vorbehalten der Beschlussfassung nach Protokollierung der Vereinbarung der Eltern sei die konkludente Entscheidung (implizit) zu verneinen.
Gabriela Thoma-Twaroch