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iFamZ 6, November 2007, Seite 288

Der ernstliche Wille eines mündigen Kindes ist ein wichtiger Grund für die Obsorgezuteilung

iFamZ 146/07

§§ 146 Abs 3, 176, 177 ABGB; § 104 AußStrG

Der ernstliche Wille eines mündigen Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, ist dann zu beachten, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht den offenbar erkennbaren Interessen des Kindes widerspricht. Der OGH verstärkt diese Rechtsprechung seit Inkrafttreten des § 146 Abs 3 ABGB, der den gesetzlichen Auftrag an die Eltern enthält, in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auf den Willen des einsichts- und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. Der Grundsatz der Kontinuität ist nicht um seiner selbst willen aufrechtzuerhalten, sondern stets dem Wohl des Kindes unterzuordnen. Je älter das bereits einsichts- und urteilsfähige Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch im bloßen Beharren auf elterlichen Rechten liegen, wenn dadurch wichtige Interessen des Kindes beeinträchtigt werden.

Anmerkung

Die fast 18-jährige Tochter hatte bereits seit einiger Zeit beim Vater gelebt und wollte jedenfalls in Obsorge des Vaters sein. Sie widersetzte sich damit dem Wunsch de...

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