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Keine Vorschusseinstellung, wenn ein Dienstgeber des Unterhaltsschuldners bekannt wird
iFamZ 142/07
§§ 4 Z 1, 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG
Wenn schon der Wegfall der in § 3 Z 2 UVG genannten Gewährungsvoraussetzung (Erfolglosigkeit der Exekution) noch keinen Grund für die Einstellung eines Titelvorschusses nach § 3 UVG bildet, rechtfertigt auch das spätere Bekanntwerden eines Dienstgebers des Unterhaltsschuldners nicht die Einstellung der wegen Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung gewährten Unterhaltsvorschüsse.