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iFamZ 6, November 2007, Seite 284

Kein Haftvorschuss, wenn der Unterhaltsschuldner eine Pension bezieht

iFamZ 141/07

§ 4 Z 3 UVG

Auch bei Unterbringung des Unterhaltsschuldners aufgrund einer vorbeugenden Maßnahme in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher können Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG gewährt werden. Dies ist aber ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsschuldner trotz des Freiheitsentzugs ausnahmsweise über Mittel verfügt, die ihm die Leistung des geschuldeten Unterhalts ermöglichen (hier: Pension). Dies gilt auch dann, wenn der Richtsatzvorschuss die titelmäßig geschuldete Leistung übersteigen würde. Auch für die Differenz kann kein Unterhaltsvorschuss gewährt werden.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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