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Keine Anpassung von Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG auf Titelhöhe nach Titelschaffung
iFamZ 140/07
Auch wenn aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382 a EO kein „unechter“ Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG, sondern ein „echter“ Titelvorschuss nach § 4 Z 1 UVG gewährt wurde, ist eine rückwirkende Anpassung der Vorschüsse nach der Festsetzung des endgültigen Unterhalts im Titelverfahren auf die Titelhöhe ausgeschlossen. Bei der Festsetzung des endgültigen Unterhalts handelt es sich nicht um eine Titelerhöhung im Verhältnis zum vorläufigen Unterhalt, sondern um die Schaffung eines neuen Unterhaltstitels (Ablehnung der ggt Entscheidung 3 Ob 147/00i = SZ 73/127).