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Selbsterhaltungsfähigkeit eines Studenten bei massiver Verzögerung im 1. Abschnitt
iFamZ 139/07
Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Hat ein Student den ersten Studienabschnitt nach sechs Semestern (Regelzeit: zwei Semester) noch nicht abgeschlossen, die für den ersten Abschnitt vorgesehene Lateinprüfung nicht abgelegt und auch im zweiten Studienjahr weniger Wochenstunden absolviert, als den Regeln für die Gewährung von Familienbeihilfe entspricht, kann von einem Studieren mit Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit keine Rede sein. Mangels zielstrebiger Betreibung des Studiums tritt Selbsterhaltungsfähigkeit ein.