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Einstellung von Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG mit Aufhebung der EV nach § 382a EO
iFamZ 138/07
Wurde eine einstweilige Verfügung nach § 382 a EO erst am an den für den Vater bestellten Abwesenheitskurator zugestellt, ist die Monatsfrist des § 4 Z 5 UVG erst am abgelaufen. Aufgrund der Monatsbezogenheit der Vorschüsse (§ 8 UVG) können diese ab gewährt werden.
Wenn das ErstG mit Beschluss vom die einstweilige Verfügung im Hinblick auf den mittlerweiligen Abschluss des Unterhaltsverfahrens mit Ablauf des aufgehoben hat, ist damit die Grundlage für Vorschüsse nach § 4 Z 5 UVG weggefallen, weshalb Anspruch auf sie nur für Juni 2006 besteht.