Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Richtsatzvorschüsse bei gänzlich unbekanntem Vater
iFamZ 137/07
Die Mutter arbeitete vor der Geburt ihres Kindes als Prostituierte. Der Vater des Kindes ist unbekannt. Das Kind beantragte Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG mit der Begründung, es bestehe keine Aussicht, den Vater - offensichtlich einen vormaligen Kunden der Mutter - festzustellen. Somit könne die Festsetzung von Unterhalt überhaupt nicht gelingen.
Der OGH bestätigte die Abweisung des Antrags: Nach dem Gesamtgefüge des UVG muss jedenfalls „dem Grunde nach“ ein Unterhaltsschuldner vorhanden sein, dessen (gesetzliche) Unterhaltspflicht unter bestimmten, im Gesetz determinierten Voraussetzungen durch den Staat bevorschusst werden kann.