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iFamZ 6, November 2007, Seite 284

Keine Richtsatzvorschüsse bei gänzlich unbekanntem Vater

iFamZ 137/07

§ 4 Z 2 UVG

Die Mutter arbeitete vor der Geburt ihres Kindes als Prostituierte. Der Vater des Kindes ist unbekannt. Das Kind beantragte Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG mit der Begründung, es bestehe keine Aussicht, den Vater - offensichtlich einen vormaligen Kunden der Mutter - festzustellen. Somit könne die Festsetzung von Unterhalt überhaupt nicht gelingen.

Der OGH bestätigte die Abweisung des Antrags: Nach dem Gesamtgefüge des UVG muss jedenfalls „dem Grunde nach“ ein Unterhaltsschuldner vorhanden sein, dessen (gesetzliche) Unterhaltspflicht unter bestimmten, im Gesetz determinierten Voraussetzungen durch den Staat bevorschusst werden kann.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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