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Voraussetzungen einer Volljährigenadoption
FamZ 48/06
Erwachsenenadoption ist in Österreich nicht mehr möglich, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche Adoption nicht (oder nur unter restriktiven Bedingungen) vorsieht.
Gem Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG) anzuwenden, wenn die Sache nach dem anhängig gemacht wurde. Mit der Neufassung des § 26 IPRG wollte der Gesetzgeber einer missbräuchlichen Praxis bei Erwachsenenadoptionen entgegenwirken, die vielfach zur Umgehung der fremden- und staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen angestrebt wurden. Nunmehr ist eine Erwachsenenadoption in Österreich nicht mehr möglich, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche Adoption nicht oder nur unter restriktiven Bedingungen vorsieht. Gem § 26 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt kumulativ nach dem Personalstatut der Wahleltern und demjenigen des Wahlkindes zu beurteilen. Nach dem Heimatrecht des Wahlkindes unzulässige Erwachsenenadoptionen können - auch wenn sie nach österreichischem Recht zulässig sein sollten - nicht mehr bewilligt werden (Verschraegen in Rummel ABGB3 Rz 3 und 4 zu § 26 IPRG unter Hinweis auf die ErläutRV). Der hier zu beurteilende Antrag wurde nach dem ges...