VwGH 13.05.1982, 81/15/0013
VwGH 13.05.1982, 81/15/0013
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang darf nicht in einzelne Komponenten zerlegt werden. Es ist eine einheitliche Beurteilung entweder als Lieferung oder als sonstige Leistung geboten, und zwar je nachdem, ob die Merkmale der Lieferung oder der sonstigen Leistung überwiegen (Literaturhinweis: Plückebaum-Maltzky, UStG 10te Auflage, RZ 846/7 zu § 1 - § 3). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2045/79 E VwSlg 5464 F/1980 RS 1 |
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RS 2 | Die in Tiergärten gehaltenen Tiere sind nicht herrenlos. Sie stehen in der Verfügungsmacht des Tiergartenbesitzers und dieser kann die Verfügungsmacht auch anderen (Jagdgästen) verschaffen. Die bei der Jagd in freier Wildbahn mögliche Überlegung, es handle sich in vergleichbaren Fällen um den Verzicht auf das Aneignungsrecht (sonstige Leistungen), scheidet hier aus (Hinweis E , 2033/64). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2045/79 E VwSlg 5464 F/1980 RS 2 |
Norm | |
RS 3 | Die mögliche Verschaffung der Verfügungsmacht führt noch nicht zwingend zur Annahme einer Lieferung. Trotz trophäenabhängiger Entgeltberechnung könnte die Leistung des Tiergartenbesitzers gegenüber dem Jagdgast im Einräumen der Möglichkeit bestehen, eine Trophäe auf bestimmte Art, nämlich durch eigenen Abschuß des Wildes, zu erwerben. Dies wäre dann der Fall, wenn nur der geringere Teil des Entgeltes der Trophäe zugerechnet werden könnte, die Höhe des Entgeltes mit dem Erwerb der Trophäe also noch keinesfalls erklärbar wäre und die Trophäe lediglich einen Anknüpfungspunkt bei der Berechnung des Entgeltes für die Jagdmöglichkeit bildete. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2045/79 E VwSlg 5464 F/1980 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981150013.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-59746