Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 12.04.1965, 2033/64

VwGH 12.04.1965, 2033/64

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Die Ausübung der Jagdpacht ist zur Gänze einer Unternehmertätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechtes zuzurechnen, wenn diese Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausgeübt wird und auf Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Die schenkungsweise Abgabe von erlegtem Wild ist daher in einem solchen Fall als Eigenverbrauch anzusehen.
Normen
RS 2
Liefert ein Jagdpächter "erlegtes" Wild, kann er gemäß § 7 Abs 2 Z2 UStG den ermässigten Steuersatz nicht anwenden da er den Gegenstand der Lieferung nicht erworben hat.
Norm
RS 3
Die gesetzliche Bestimmung in § 2 Abs 1 UStG 1959:"gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" ist objektiv aufzufassen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Eichler, Dr. Schmid, Dr. Frühwald und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des Dr. H N in B, vertreten durch den Rechtsanwalt DDr. Friedrich. Hoffellner in Birkfeld, gegen den Bescheid der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. S 29-495-1-1964, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1960, 1961, 1962 und 1963, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer übt, wie er selbst ausführt, zu seinem Vergnügen eine Jagd aus. Er hat deshalb die Gemeindejagd H. gepachtet. Er verkauft erlegtes Wild und hat dafür im Jahre 1960 S 8.645,--, im Jahre 1961 S 11.546,--, im Jahre 1962 S 11.873,-- und im Jahre 1963 S 8.252,50 eingenommen. Das Finanzamt unterzog das Entgelt im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nachträglich der Umsatzsteuer und erließ für die Jahre 1960 bis 1963 berichtigte Umsatzsteuerbescheide. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde vom Finanzamt abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. In der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß der Verkauf des erlegten Wildes keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit sei, da diese den Zweck haben müsse, Einnahmen zu erzielen. Da diese Voraussetzung schon deshalb nicht zutreffe, weil nicht einmal von der sehr einträglichen Möglichkeit, Abschüsse an fremde Jäger zu vergeben, Gebrauch gemacht werde, liege ein umsatzsteuerbarer Vorgang nicht vor. Auch der gesunde Menschenverstand könne das Begehen eines Revieres aus Naturliebe nicht als berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ansehen. Im übrigen sei auch der Steuersatz von 5,25 % gesetzwidrig, da er höchstens 1,7 bzw. 1,8 % betragen könne. Erlegte Hasen und erlegtes Federwild würden aus schließlich verschenkt. Auch dieser Umstand weise darauf hin, daß, „kein Bemühen um Einnahmen“ vorliege. Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ab. Sie stellte fest, daß der Begriff der Unternehmereigenschaft nach dem Umsatzsteuergesetze weit „enger“ gefaßt sei als nach anderen Steuergesetzen. Die Liebhaberei werde beispielsweise im Einkommensteuerrecht nicht erfaßt, hindere aber im Umsatzsteuerrechte die Annahme der Unternehmereigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer übe, da es sich um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen handle, zweifellos eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus. Die in den. Jahren 1960 bis 1963 erzielten Wilderlöse seien für diese Annahme ein eindeutiger Beweis, auch auf Grund behördlicher Verpflichtung durchgeführte. Abschüsse seien umsatzsteuerpflichtig, da gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1959 (BGBl. Nr. 300/1958, UStG.) die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder Kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt. Der Beschwerdeführer erbringe zwar Lieferungen im Großhandel, diese seien aber nicht begünstigt, weil „keine Erwerbung des Wildes“ vorliege und durch den Abschuß ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit entstanden sei. Schließlich werde darauf verwiesen, daß im Fall eines Pachtverhältnisses eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen stets vorliege, wenn sich die Pacht auf einen längeren Zeitraum erstreckt und die Jagdausbeute wiederholt verkauft wird.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, die im allgemeinen die Berufungsausführungen wiederholt und noch geltend macht, daß die belangte Behörde über die Art der Jagdausübung keinerlei Erhebungen gepflogen und die angebotenen Beweise nicht geprüft habe. Die Behauptung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird damit begründet, daß der Gesetzgeber, hätte er das von der belangten Behörde bejahte steuerliche Ergebnis herbeiführen wollen, im § 2 des Umsatzsteuergesetzes niemals die Worte „zur Erzielung von Einnahmen“ gewählt, sondern ausgesprochen hätte, daß jede Tätigkeit, bei der Einnahmen erzielt werden, zur Unternehmereigenschaft führe. Der Beschwerdeführer habe niemals in Erwägung gezogen, Einnahmen zu erzielen, er habe vielmehr aus Jagdfreude sogar auf einen überwiegenden Teil erzielbarer Einnahmen verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG. 1959 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inlande gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Im vorliegenden Falle geht nun der Streit um die Frage, ob der Beschwerdeführer Unternehmer ist. Wie der Beschwerdeführer nämlich ausführt, habe die belangte Behörde den Verkauf des im gepachteten Jagdrevier erlegten Wildes zu Unrecht der Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatze von 3 %, samt Zuschlägen 5,25 % unterzogen, da die Anwendung des Steuersatzes unrichtig sei und überdies der Verkauf des erlegten Wildes keinen Umsatzsteuerbaren Tatbestand bilde. Einer nur zum Vergnügen ausgeübten Jagd sei die Absicht der Erzielung von Einnahmen völlig fremd. Der angefochtene Bescheid verstoße, da eine Unternehmertätigkeit nicht vorliege, gegen die gesetzliche Bestimmung des § 2 UStG. 1959.

Diese Rechtsansicht erweist sich als irrig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. 1959 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach Satz 3 dieser Gesetzesstelle ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Die Beschwerde macht geltend, daß die Erzielung von Einnahmen niemals beabsichtigt gewesen sei, weil die Jagd ausschließlich zum Vergnügen ausgeübt wurde. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß die gesetzliche Bestimmung, „gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen“ objektiv aufzufassen ist. Es kommt nicht darauf an, ob Einnahmen erzielt werden wollten, sondern darauf, daß Einnahmen erzielt worden sind. Der Beschwerdeführer hat schon in seiner Berufung ausgeführt, daß er Hasen und Federwild verschenkt, im übrigen aber anderes erlegtes Wild verkauft habe. Es ist somit unbestritten, daß er erlegtes Wild geliefert und dafür Einnahmen erzielt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, sind auch sogenannte „Liebhabereien“ umsatzsteuerbare Unternehmertätigkeiten, wenn sie nur auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sind, selbst wenn die Einnahmen die Selbstkosten nicht decken (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1542). Soweit der Beschwerdeführer Hasen und Federwild verschenkt hat, waren zwar diese Lieferungen nicht auf. die Erzielung von Einnahmen gerichtet; soweit er aber Wild verkaufte, kann die Erzielung von Einnahmen nicht mehr bezweifelt werden. Da diese Tätigkeit, wie unbestritten ist, auch selbständig und nachhaltig ausgeübt wurde, ist die Ausübung der Jagdpacht zur Gänze zu einer Unternehmertätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechtes geworden, die an sich auch die geschenkweise Abgabe von Hasen und Federwild als Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z. 2 UStG. 1959) umfaßte.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde einen unrichtigen Steuersatz angewendet habe. Gemäß § 7 Abs. 1 UStG. 1959 beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 3 v. H., samt Zuschlägen 5,25 v. H. des Entgeltes. Grundsätzlich unterliegen somit steuerpflichtige Umsätze im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung dem sogenannten Normalsteuersatze. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt sich die Steuer. Nach § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. a UStG. 1959 ermäßigt sich die Steuer auf 1 v. H., samt Zuschlägen auf 1,7 v. H. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Gegenständen, die innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt werden, soweit der Erzeuger die Gegenstände im Rahmen seines Unternehmens liefert und der gelieferte Gegenstand nach der Verkehrsauffassung als landen und forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen ist. Als landen und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als innerhalb eines lande und forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugt sind die in einem Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe hergestellten oder gewonnenen Gegenstände und die darin gezüchteten oder genutzten Tiere anzusehen. Der Beschwerdeführer ist Pächter der Gemeindejagd H. und übt in diesem Gebiete das Jagdrecht aus. Gegenstand des Jagdpachtvertrages ist aber nicht der Grund und Boden, auf dem die Jagdbefugnis ausgeübt wird, sondern das Jagdrecht, d.i. nach den Jagdgesetzen die Befugnis, in einem bestimmten Gebiete jagdbare Tiere zu hegen, zu verfolgen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Es handelt sich somit bei der Jagdpacht um die Nutzung eines Rechtes (Erkenntnis vom , Zl. 953/55, Slg. Nr. 1327 [F]) und nicht, wie der Beschwerdeführer irrigerweise annimmt, um umsatzsteuerrechtliche Vorgänge im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. a UStG. 1959 (vgl. Erkenntnis vom 23. Dezember 19649 Zl. 1920/63 und 916/64).

Schließlich ermäßigt sich der Steuersatz gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 UStG. 1959 auf 1 v. H., samt Zuschlägen auf 1,8 v. H. für Lieferungen der nicht unter § 4 Abs. 1 Z. 4 fallenden Gegenstände im Großhandel, soweit der Unternehmer die Gegenstände erworben, sie weder be- noch verarbeitet und die Voraussetzungen, für die Steuerermäßigung buchmäßig (§ 5 Abs. 10) nachgewiesen hat, setzt der Unternehmer Gegenstände auch im Einzelhandel um, findet der ermäßigte Steuersatz nur dann Anwendung, wenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahre die Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes betragen haben. Der Unternehmer darf also die im Großhandel gelieferten Gegenstände weder bearbeitet noch verarbeitet und er muß sie erworben haben. Gemäß § 7 Abs. Z. 2 UStG. 1959 ist also der begünstigte Steuersatz bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nur anzuwenden, “soweit der Unternehmer die Gegenstände erworben“ hat. Ein. Gegenstand wird aber erworben, wenn man ihn von einem anderen geliefert erhält (siehe Plückebaum-Malitzky, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 8. Auflage, Band II, TZ. 4490). Wird aber, wie im vorliegenden Falle, der Gegenstand, nämlich das Wild, “erlegt“, so kann ein Erwerb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht angenommen werden. Da aber die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 UStG. 1959 vom gleichzeitigen Vorliegen aller Voraussetzungen abhängt, konnte der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Lieferungen des erlegten Wildes dem Steuersatze von 5,25 % unterzogen hat.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kam den weiteren Einwendungen, in denen sich der Beschwerdeführer dadurch für beschwert erachtet, daß die belangte Behörde Erhebungen über die Art der Ausübung der Jagd nicht geführt und beantragte Beweise nicht geprüft habe, keine streitentscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch sonst keinerlei Verfahrensmängel feststellen, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Die Beschwerde war deshalb in allen Streitpunkten unbegründet und mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 3257 F/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002033.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-57922