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Strenger Maßstab bei Beurteilung der Durchsetzung des Erbrechts im Ausland
FamZ 47/06
§ 106 Abs 1 Z 2 lit c und Z 3 lit b JN
Bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nur in besonderen Ausnahmefällen soll es zu einer Abhandlung in Österreich kommen.
Die Erblasserin war italienische Staatsbürgerin mit ständigem Aufenthalt in Meran. Ihre Alleinerbin ist laut Erbschein des Landesgerichtes Bozen Evelyn K. Mit notariellem Schenkungsvertrag auf den Todesfall hatte die Erblasserin ein Drittel ihres Wertpapierdepots und eines Sparbuchs der nunmehrigen Antragstellerin L. geschenkt. Dieses Vermögen befindet sich in Österreich. L. beantragte beim Bezirksgericht Klagenfurt unter anderem die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens. Die inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich aus § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN, weil die Erbin behauptet, der Schenkungsvertrag auf den Todesfall sei nach italienischem Recht nichtig.
Der OGH bestätigte die Zurückweisung des Antrags auf Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens durch die Untergerichte und verwies ebenfalls auf § 106 JN idF AußStr-BegleitG (BGBl I 2003/112). Ob Österreich die internationale Zuständigkeit zur Verlassenschaftsabhandlung in Anspruch nimmt, richtet sich primär danach, ob das Vermögen der verstorb...