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iFamZ 2, Juli 2006, Seite 111

Anwendbarkeit des AnerbenG bei bestehendem Miteigentum

FamZ 46/06

§ 8 Abs 2 AnerbenG

Bei bestehendem Miteigentum zwischen Ehegatten oder einem Elternteil und einem Kind kommt das Anerbengesetz bei der gewillkürten Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der überlebende Miteigentümer als Alleineigentümer verbleibt.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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