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Anwendbarkeit des AnerbenG bei bestehendem Miteigentum
FamZ 46/06
§ 8 Abs 2 AnerbenG
Bei bestehendem Miteigentum zwischen Ehegatten oder einem Elternteil und einem Kind kommt das Anerbengesetz bei der gewillkürten Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der überlebende Miteigentümer als Alleineigentümer verbleibt.