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iFamZ 2, Juli 2006, Seite 110

Widerruf des Testaments bei klarem Willen des Erblassers

FamZ 45/06

§§ 721, 723 ABGB

Trotz Vernichtung nur eines von zwei Originalen ist auf einen Widerruf des Testaments zu schließen, wenn der Wille des Erblassers klar auf die Vernichtung des Testaments gerichtet war und die Vernichtung des zweiten Originals nur aus einem Irrtum unterblieben ist.

Der Erblasser hat mehrmals bei seinem Rechtsanwalt fremdhändig testiert und dabei die Angewohnheit entwickelt, jeweils zwei Originale ausfertigen zu lassen. Ein Original verblieb jeweils beim Anwalt, das zweite hat der Erblasser jeweils an sich genommen. Diese Angewohnheit des Erblassers trug den Keim eines künftigen Rechtsstreits geradezu in sich: Der OGH musste sich im Rahmen einer ordentlichen Revision erstmals mit der Frage beschäftigen, ob ein Testament auch dann als widerrufen anzusehen ist, wenn nur eine von zwei Testamentsurkunden vernichtet wird und die Vernichtung der zweiten Originalurkunde bloß aus Versehen unterblieben ist.

§721 ABGB

Wer in seinem Testamente oder Kodizille die Unterschrift durchschneidet; sie durchstreicht; oder, den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren gleich lautenden Urkunden nur eine vertilgt worden; so kann man daraus auf keinen Widerruf ...

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