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iFamZ 2, Juli 2006, Seite 109

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Fortpflanzungsmedizin und Erbrecht

Dr. T.

Ein österreichisches Ehepaar ließ in den USA eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten vornehmen (heterologe Insemination). Die erforderliche Zustimmung zu dieser Methode bedarf nach österreichischer Rechtslage stets eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts. Wird diese Formvorschrift eingehalten, so kann nicht mehr die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen eines Dritten gezeugte Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt. Der Ehemann stimmte der medizinisch unterstützten Fortpflanzung in den USA nach den dort geltenden Formvorschriften nur schriftlich zu. Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung hatte Erfolg, die Frau war im fünften Monat schwanger, als der Ehemann verstarb und sie als Witwe, ein fünfjähriges Kind und den Nasciturus hinterließ. Zu untersuchen ist, welche Auswirkungen erbrechtlicher Natur der Verstoß gegen die Formvorschrift bei der Zustimmungserklärung haben kann.

Der OGH hatte einen ähnlichen Fall bereits zu entscheiden. Ein österreichisches Ehepaar hatte in Deutschland eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in gleicher Weise und mit gleichem Verstoß gegen die Formvorschriften vornehmen lassen. Auch ...

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