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Unterhaltsprozentsätze dienen nur als Orientierungswerte; Aufteilung einer Einmalzahlung nach den Umständen des Einzelfalls; schlüssige Unterhaltsvereinbarung - Unterhaltsverzicht
FamZ 44/06
Die von der Rsp bei Bemessung des Ehegattenunterhalts zugrunde gelegten Prozentsätze stellen bloß Orientierungswerte dar. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruchs im Interesse der gleichen Behandlung gleich gelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. Die Unterhaltsbemessung nach der Prozesskomponente bietet zwar für die durchschnittlichen Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich (5 Ob 168/02w = ÖA 2003, 179).
Die Vorinstanzen haben die vom Beklagten erhaltene Jubiläumszuwendung gem § 20c GehG bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf zwei Jahre aufgeteilt. Der erkennende Senat hat schon in der E 3 Ob 223/02v die im Unterhaltsverfahren zweier Kinder des Beklagten vorgenommene derartige Aufteilung gebilligt. Eine solche Aufteilung ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.
Der Umstand, dass der unterhaltspflichtige Beklagte jahrelang der unterhaltsberechtigten Klägerin (gleichmäßig) Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt hat und die...