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Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Urkundenfälschung
FamZ 41/06
Gem § 74 EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Nach stRsp ist im Einzelfall unter Berücksichtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist (SZ 68/243). Ein Verhalten, das bereits als schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG zu qualifizieren ist, reicht nicht in jedem Fall auch für die Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs iSd §§ 74, 49 EheG aus. Urkundenfälschung ist eine strafbare Handlung, durch die nach hL nur Interessen der Allgemeinheit, nicht aber Individualinteressen geschützt werden. Die Urkundenfälschung kann daher für sich allein nicht als schwere Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten nach § 74 EheG qualifiziert werden. Wie vom OGH schon zu 3 Ob 209/99b = EF 93.892 ausgeführt wurde, muss es sich nach § 74 EheG um eine besonders schwere Verfehlung handeln, wobei nicht einmal die Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen trotz bestehender Le...