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Definition der ne Lebensgemeinschaft; grundsätzliche Unentgeltlichkeit der von einem Lebensgefährten erbrachten Leistungen; Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses zwischen ne Lebensgefährten nach den Umständen des Einzelfalls
FamZ 40/06
§ 75 EheG analog, § 502 Abs 1 ZPO
Die Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein. Ausgehend davon, dass die Klägerin, nachdem sie dem Beklagten erklärt hätte, sich in ihn verliebt zu haben, ihren Wohnsitz in Kärnten aufgab und mit ihren (teils schulpflichtigen) Kindern zum Beklagten zog, obwohl sie wusste, dass dieser in prekärer finanzieller Lage war, die Klägerin mit dem Gemeinschuldner die Wohnung teilte, die Streitteile zusammen wirtschafteten, sich gemeinsam in der Öffentlichkeit zeigten, gemeinsame Besuche unternahmen und Zärtlichkeiten austauschten, kann in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass zwischen den Streitteilen eine Lebensgemeinschaft bestand, eine erhebliche Verkennung der Rechtslage, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht erblickt werden. Die Beurteilung, ob das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, stellt keine vom OGH zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 ZPO dar (7 Ob 728/87; 3 Ob 239/99i ua).
Die von einem Lebensgefährten erbrachten Leis...