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iFamZ 2, Juli 2006, Seite 100

Die einvernehmliche Scheidung

-Voraussetzungen, Verfahren und Rechtskraft

Marion Koch-Hipp

Seit 1978 besteht in Österreich die Möglichkeit, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. In der Praxis hat sich die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG zum weitaus bedeutsamsten Scheidungsgrund entwickelt. Schon drei Jahre nach ihrer Einführung erfolgten 70, 3% der Ehescheidungen im Einvernehmen. Seit Beginn der 90-er Jahre werden konstant rund 90% aller Scheidungen im Einvernehmen durchgeführt; im Jahr 2004 waren es 89,1%. Der Vorteil der Scheidung nach § 55a EheG liegt darin, dass diese gegenüber der streitigen wesentlich rascher und in der Regel kostengünstiger ist und eine genaue Erörterung des Ehelebens sowie des Verschuldens am Scheitern der Ehe unterbleiben kann. Im folgenden Beitrag soll dieser aus dem Scheidungsalltag nicht mehr wegzudenkende Ehescheidungsgrund kurz dargestellt werden.

A. Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung kann begehrt werden, wenn folgende vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

1. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten muss seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein (§ 55a Abs 1 EheG).

Von einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann ausgegangen werden, wenn die Ehegatten die Pflichten, die ihnen das Gesetz in § 90 ABGB auferl...

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