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Umfang der gerichtlichen Prüfungsbefugnis hinsichtlich der formellen Voraussetzungen (Verständigung); Begriff der Freiheitsbeschränkung bei „Immobilität“
FamZ 39/06
§ 3 Abs 1, § 7 Abs 2, §§ 11 ff HeimAufG
LGZ Wien , 42 R 270/06a
1. Bereits das Fehlen der formellen Voraussetzungen [hier: Verständigung des Bewohnervertreters gem § 7 Abs 2 HeimAufG] macht eine Freiheitsbeschränkung unzulässig, selbst wenn die Maßnahme im Sinne des § 4 Abs 2 zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung materiell gerechtfertigt ist. Durch die Verständigung soll dem Bewohnervertreter eine Prüfung ermöglicht werden, ob die materiellen Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung gegeben sind. Würde man das Unterlassen der - im HeimAufG ausdrücklich unter dem Abschnitt „Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung“ angeführten - Verständigung nur als Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift auffassen, bestünde die Gefahr, dass diese für eine effiziente Kontrolle so wichtige Verpflichtung nicht ausreichend beachtet und so die Intentionen des HeimAufG unterlaufen würden.
2. Die Unzulässigkeit wegen Unterlassung der Verständigung gem § 7 Abs 2 HeimAufG dauert allerdings nur bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Bewohnervertreter - wenn auch auf andere Weise - faktisch Kenntnis von der angeordneten Freiheitsbeschränkung erlangt hat, weil die nochmalige Verständigung sonst ein unnötiger Formalismus hinsichtlich einer sachlich vielleicht dringend er...